Johannes von Heinsberg – Bildsprache – Wortsprache

Fotografie und Philosophie – Sehen und Erkennen

Ein Angriffskrieg kann niemals legitimiert werden – UN-Charta und Kants Schrift „Zum ewigen Frieden“

Von See File history below for details.Denelson83, Zscout370 ve Madden – Flag of the United Nations from the Open Clip Art website. Modifications by Denelson83, Zscout370 and Madden. Official construction sheet here.(1946-presentUnited Nations) The United Nations flag code and regulations, as amended November 11, 1952, New York OCLC: 7548838., Gemeinfrei

Die UN-Charta (Verfassung der vereinten Nationen UNO), die auch das Statut des Internationalen Gerichtshofes enthält, wurde am 26. Juni 1945 in der Folge der furchtbaren Folgen des WWII gegründet und trat am 24. Oktober 1945 in Kraft. Über eine lange Zeit (seit mehr als 2500 Jahre) haben Philosophen versucht, eine Theorie für einen „berechtigten Krieg“ zu begründen. ,

Zitat: „Die Charta als völkerrechtlicher Vertrag bindet alle Mitglieder aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des Völkerrechts. Änderungen der Charta erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung, darunter die Zustimmung aller fünf UN-Vetomächte.[3]“ (Quelle: wikipedia)

Und dennoch finden auch seit diesem Datum immer wieder Kriege statt, in der nicht selten auch die sogenannten „fünf Veto-Nationen“ verwickelt sind. Und wie seit Jahrtausenden in der Geschichte der Menschheit sind die Motive zu den Kriegen meistens Machtansprüche, Gier oder mit dem moderneren Begriff der „geopolitischen Macht-Verteilung“ bezeichnete Beweggründe feststellbar.

Und immer hat es seit Aristoteles über Cicero, Augustinus, Thomas von Aquin (die letzteren Beide als Versuch des Christentums, Jesus Gewaltverbot auf den „Bedarf an Kriegen“ aufgrund der weltliche Macht der Kirche zu begründen) Erklärungsversuche gegeben für einen „gerechten Krieg“. Die Perversion der „heiligen Kriege“ der Religionen stützte sich nicht zuletzt darauf.

In der Summa Theologica (ST) stellt er die Grundfrage der (christlichen) Friedensethik: »Kann es jemals sittlich erlaubt sein, einen Krieg zu führen?« Aquin gibt die auch zu seiner Zeit schon klassische Antwort: »Zu einem „gerechten Krieg“ sind drei Dinge erforderlich:

  • Erstens die Vollmacht des Fürsten [ auctoritas principis], auf dessen Befehl hin der Krieg zu führen ist.
  • Zweitens ist ein gerechter Grund [causa iusta] verlangt. Es müssen nämlich diejenigen,
    die mit Krieg überzogen werden, dies einer Schuld wegen verdienen. [. . . ]
  • Drittens wird verlangt, dass die Kriegführenden die rechte Absicht [intentio recta] haben, nämlich entweder das Gute zu mehren oder das Böse zu meiden.«
  • Viertens Pro|portionalität –
    als Prinzip aller guten Handlungen bedeutet auf den Krieg übertragen, dass Gewalt wegen der
    mit ihr verbundenen hohen Kosten

    • (i) nur als ultima ratio in Frage kommt,
    • dass sie (ii) begründete Aussicht auf Erfolg haben muss,
    • und dass sie (iii) ein angemessenes Maß nicht überschreiten darf. (Vergleichswert ist die Verteidigung des irdischen Friedens und die Möglichkeit eines heilsorientierten Lebens.)

Welche Bandbreite an missbräuchlichen Interpretationen bis heute damit möglich ist, kann jeder ohne große Geistesanstrengung nachvollziehen, wer die vielen Kriege seit der UN-Charta-Unterzeichnung betrachtet. Aktuell belegt Putin seinen Angriffskrieg mit Propaganda gestützten Pseudo-Argumenten, während die Ukraine sich gegen diesen Überfall wehrt und das Recht der Notwehr in Anspruch nimmt .

Zitat: „Mit der Gründung der UNO 1945 wuchs die Bedeutung des Völkerrechts weiter und nicht selten wird es als »Überwinder der Lehre vom g. K.«[40] betrachtet. Krieg bzw. jede Form internationaler Gewaltanwendung ist nach der UN-Charta verboten und lediglich auf den eng begrenzten Bereich des »naturgegebenen Rechts zur kollektiven und individuellen Notwehr« (UN-Charta, Art. 51) eingeschränkt.

Als solche gilt nun nicht nur die Verteidigung gegen einen erlittenen Angriff (­Notwehr), sondern auch die Nothilfe gegen schwere Menschenrechtsverletzungen. Auch in dieser Argumentationskette besteht der Versuch, kriegerische Handlungen als „Humanitäre Intervention“ zu legitimieren – wie beispielsweise beim Jugoslawienkrieg.

Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die Lehre vom gerechten Krieg (LgK) nur eine Art ›Checkliste‹ darstellt, die trotz ihres hohen systematischen Niveaus[54] der eigenverantwortlichen Auslegung und Anwendung bedarf, wenn es darum geht, zumindest »Graduierungen des Katastrophalen«[55] zu ermöglichen.“

Zitatende (Quelle: Sandkühler – Enzyklopädie Philosophie, 2010)

Lesenswert in diesem Zusammenhang ist Immanuel Kants Schrift: „Zum ewigen Frieden“.

Zitat: „Die Präliminarartikel stellen Bedingungen dar, die erfüllt sein sollten, damit Frieden zwischen Staaten dauerhaft und nachhaltig möglich ist. Sie sind als Verbotsartikel formuliert, die das Handeln der Staaten im Interesse des Friedens einschränken. Kant erläutert, dass die Präliminarartikel 1, 5 und 6 strikte und absolute Voraussetzungen eines dauerhaften Friedens sind, während Artikel 2, 3 und 4 regulativ seien, deren Umsetzung und Einhaltung also erst mit dem Friedensschluss erfolgen muss und eine Verzögerung (etwa durch Abrüstung, Entlassung abhängiger Staaten in Autonomie mit bloßer Personalunion bei eigener Gesetzgebung und Rechtsprechung, Rückzahlung von Anleihen) oder sogar durch einen Bestandschutz eingeschränkt sind. Immanuel Kant: AA VIII, 347[4]

  1. „Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.“
  2. „Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem anderen Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.“
  3. „Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufhören.“ 
  4. „Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.“
  5. „Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.“ 
  6. „Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der Kapitulation, Anstiftung des Verrats (perduellio) in dem bekriegten Staat etc.“ Zitatende 

Um Missbrauch zu verhindern, bedarf die Struktur – vor allem das Veto-Recht der fünf Veto-Staaten – eine reformierende Überarbeitung.

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