“Denn es gibt keine Freiheit, wenn sie nicht vom Staat geschützt wird; und umgekehrt: nur ein Staat, der von freien Bürgern überwacht wird, kann diesen überhaupt ein vernünftiges Ausmaß an Sicherheit gewähren.” – Karl Raimund Popper
Es ist schon ein seltsames sprachliches und gedankliches Gebilde: die Freiheit – auch und gerade in Form der Meinungsfreiheit. Im Austausch der Gedanken und der inhaltlichen und bedeutungsmäßigen Be- und Zuschreibungen erfolgen Definitionen, was denn Freiheit und Meinungsfreiheit ausmacht.
Am 23.05.2024 jährt sich das Grundgesetz (GG) zum 75sten Mal. Das GG ist der demokratische Gesellschaftsvertrag für unser Land und die Grundlage der rechtsstaatlichen und parlamentarischen Demokratie. Das GG ist einer Verfassung gleichgestellt.
In den ersten Artikeln des GG sind neben der unantastbaren Menschenwürde, den unveräußerlichen Menschenrechten, der Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive und der Rechtsprechung), der Gleichheit, der unverletzlichen Freiheit der Person (Art2), der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art 4), der Meinungsfreiheit, auch die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung zu betonen. Die Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art 5) werden zudem ausdrücklich genannt.
Doch schon in der Urfassung des GG wird die Einschränkung der Freiheit mit ge- und bedacht! Und dies immer dann, wenn der Missbrauch zu Lasten der Menschenwürde, der Menschenrechte und der Freiheitsrechte aktiv betrieben werden sollte, mit dem Motiv, Macht zu erlangen oder zu bewahren. Macht, Gewalt, Unterdrückung und damit die geplante und aktive Verletzung der Unantastbarkeit der Würde sowie der Unverletzbarkeit des einzelnen Menschen begründen die Einschränkung von Freiheit.
Im Diskurs um die Auslegung der genannten Freiheitsbezüge werden Aphorismen von Philosophen, Wissenschaftler und Verfassungsrechtler oft formuliert:
„Freiheit ist immer auch die Freiheit des Anderen (des Mitmenschen) und seines Denkens. Es gibt keine Freiheit, wenn die Freiheit des Gegenüber nicht mitgedacht wird!“ – Rosa Luxemburg
Wer zudem sich als Gegner und Feind der demokratischen Gesellschaft zu erkennen gibt, wer aktiv die Abschaffung oder die Einschränkung der Grundrechte zum Ziel hat, verliert damit den Anspruch auf die Grundrechte. Parteien, die sich formal auf Artikel 2, 3 oder 5 berufen, um das Ziel der Zerstörung dieser Rechte damit zu rechtfertigen, denen muss der demokratische Rechtsstaat entgegentreten.
Politiker wie Höcke, Bystron und Parteien wie die AfD sind programmatisch auf die Vernichtung der Freiheit und Demokratie ausgerichtet. Verurteilungen (als Rechtsextremist) bei Verdacht antidemokratischen Ziele sind notwendig in einer wehrhaften Demokratie. Gerichtsverhandlungen gegen Politiker wie Donald Trump gehören zur Abwehr der Gefahr für die freien Gesellschaften und die Demokratie.
„Die Freiheit des anderen mitdenken“ bedeutet, eine ethische Haltung einzunehmen mit der Bereitschaft zum verantwortlichen Handeln, zur Toleranz, sowie Kooperation zu praktizieren und Solidarität zu zeigen und Gerechtigkeit umzusetzen.
„Die Freiheit des anderen zu bedenken“, und demokratisch zu sein, das geschieht seitens der AfD nur propagandistisch und „wahrlügend“ (Hannah Arendt). In der extremistisch infizierten AfD -Weltsicht kommt diese Haltung der Lüge und dem Betrug nahe. In der AfD zeigt sich eine Haltung, die auf Gesinnung fußt, und die mit Gewalt und List die Menschen manipulierend in eine völkisch- antidemokratische und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit hineinzieht. Mit autokratischer und egomanischer Systematik die Mitmenschen in Unfreiheit und Unterdrückung zu bringen, dafür stehen exemplarisch Staaten wie Russland (Putin), China (Xi Jingpin) oder Terrorgruppen wie Hamas, Hisbollah, der IS mit seinen Kalifaten oder die Taliban in Afghanistan.