Technologischer Fortschritt
Die technologische Entwicklung war schon immer ein zweischneidiges Schwert in der Geschichte der Menschheit. Die Kenntnisse und die Erfahrung in der Verarbeitung von Materialien ermöglichten immer wieder Fortschritts- und Arbeitserleichterungssprünge, die das Zusammenleben der Menschen erleichtern, aber ebenso erschweren konnten. Als Beispiel diene die Verarbeitung von Eisen/Stahl zum Werkzeug als Pflugschars oder zur Waffe als Schwert.
Das Beispiel ist übertragbar auf die Nutzung der Informationstechnologien (IT). Die Realisierung des Internets und der damit verbundene Mehrwert für die Menschen werden kaum bestritten. Die Digitalisierung der analogen Datenbestände ermöglichte eine bisher nicht gekannte Wissensvermittlung für alle Menschen, die die Zugangsmedien dafür besitzen und die Anwendung beherrschen. Vom Austausch von Informationen, beruflich wie privat, über die Teilnahme am weltweiten Handel sowie für die staatliche Verwaltung ergaben sich enorme Potenziale durch die Digitalisierung. Einerseits ermöglichen die IT und die Digitalisierung der Welt das Zusammenleben der Menschen und erleichterte ihre Teilnahme in den Bereichen Kultur, Gesundheit und Bildung/Wissenschaft. Für die Steigerung der Lebensqualität sowie für die gesellschaftliche Realisierung von Gleichheit, Freiheit, Solidarität bedeutet die Digitalisierung aller Lebensbereich universelle Entwicklungsaussichten. Andererseits blieb die „Zweischneidigkeit des Schwertes“ für die IT und die Digitalisierung bestehen – vor allem, weil Gier, Egoismus und Skrupellosigkeit Bestandteile der Bandbreite menschlichen Verhaltens sind. Der Streit über die Verfügbarkeit von Internet und Informationstechnologien und ihre Aneignung ließ nicht lange auf sich warten. Die Frage, wem gehört das Internet, wem gehören die Daten und die Technologien waren Gegenstand der Auseinandersetzungen von Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Staaten. Und welche Eigentumsmodelle kommen zur Lösung der Streitigkeiten zum Tragen?
Eigentum verpflichtet (§ 14 GG) – Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen!
Eigentumsformen und Eigentumsbegriffe
Das Aus-Tarieren, welche Eigentumsform in der Frage der Digitalisierung und Datenverwertung zum Tragen kommt, ist bis heute nicht beendet! Der nächste Quantensprung – die Künstliche Intelligenz (KI) – ist zudem schon in vollem Gange.
Zudem kommt die Entwicklung des aktuellen Verständnisses von Eigentum ins Spiel, in dem weiterhin darum gestritten wird, welche Deutungsbestimmung zurzeit Niederschlag im Grundgesetz gefunden hat. Zwar steht im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 14 GG: „Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ (14.2 GG), in dem auf die soziale Pflicht des Eigentums verwiesen wird! Doch die Praxis wird anders gehandhabt.
Die Widersprüchlichkeit des Eigentumbegriffes spiegelt sich in den verschiedenen Theorien wider! Wer sich eingehender in die Komplexität der verschiedenen Theorien einarbeiten will und sich eine Übersicht verschaffen will, findet im Buch der Autoren Niklas Angebauer und Tilo Wesche „Theorien des Eigentums“ leicht verständliche Informationen. Immer aber geht es um die Antwort auf die Fragen wie: Wem gehört die Natur? Wem gehört die dingliche Welt, wem der Mond, oder der Mars? Wer darf wie über Boden, Immobilien und Daten verfügen und mit welchen Rechten?
Letztlich handelt der Streit darum, was und wie wird Eigentum verstanden. Im Grundgesetz wird Eigentum als Rechtsverhältnis zwischen Personen hinsichtlich konkreter Güter verstanden. Es sind jedoch auch pflichtbewehrte Rechte zu beachten, wie „sein Gebrauch soll zum Wohle der Allgemeinheit dienen“! Was unter konkrete Güter verstanden wird – ob auch geistiges Eigentum, virtuelle Daten etc. dazugehören – ist wiederum Gegenstand der gesetzlichen Festlegung.
Gesetze werden allerdings von Menschen gemacht, die in der Demokratie sind Abgeordnete und Angehörige der Legislative damit beauftragt. Dass der Lobbyismus der jeweiligen Interessensvertretungen mittels ungleicher Finanzausstattungen darauf größeren Einfluss nimmt, der nicht immer im Sinne der Allgemeinheit wirkt, ist eine leidige Erfahrung für das Gemeinwesen! Gesetze in anderen Staatsformen wie Diktaturen sind nochmals deutlich weniger gerecht und weniger am Gemeingut-Gedanken orientiert, und sind für den Missbrauch besonders anfällig.
Heute besteht allem Anschein nach eine Einigkeit im juristischen Verständnis, in dem drei Eigentumsformen vorherrschen: Privateigentum, Gemeineigentum und staatliches respektive öffentliches Eigentum. Dieses Verständnis wird auch auf die Digitalisierung und die Fragen, wem gehören die Daten angewendet. Die politisch oft unterstützte Privatisierung sämtlicher Lebensbereiche – vor allem durch Unternehmen strategisch avisiert – hat sich auch im Umfeld der IT- und Datenverwertungs-Wirtschaft ausgeweitet. Ausgeschlossen davon bleiben das „Eigentum an Menschen“ (ob es versteckte Formen von Sklaventum denn och gibt, ist anzunehmen), das „Eigentum an den Menschenrechten und Grundrechten“, sowie an allen öffentlichen Ämtern – Kanzler, Präsident etc.- die nicht vererbbar sein können (auch wenn oft genug dies wieder versucht wird)!
Freiheit, ohne die Freiheit des anderen mitzudenken und zu beachten, ist Unterdrückung
Da Eigentum ein durch das Menschenrecht auf Freiheit bestimmtes „Recht auf Selbstbestimmung “ umfasst, und das Bestandteil sowohl der Menschenrechte als auch des Grundgesetzes ist, kommt der erste Widerspruch auf, da die Menschen ohne Eigentum an Boden, Immobilien, wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren geistigem Eigentum ebenso ein „Recht auf Freiheit“ haben. Sie werden durch die Eigentumsgesetze eingeschränkt in ihrer Freiheit! Diktatoren, die geopolitische Kriege anzetteln, schränken durch diesen Missbrauch ihrer Freiheit die der angegriffenen Menschen ein. Unternehmen und ihre „Freiheit“, Wasserrechte zu erwerben, verhindern durch ihre Geschäftstätigkeit (weil dubiose Aneignungs- und Verwertungsrecht-Verträge) das Recht auf Zugang und Zugriff von Wasser als Menschenrecht zu realisieren, ohne dafür zahlen zu müssen! Autokraten, wie Trump, die mit Willkürmaßnahmen von Zöllen ihre Machtausweitung durch Erpressung weltweit die Freiheit der Milliarden davon betroffenen Menschen einschränken, missbrauchen ihr Amt, auf das sie kein Eigentumsrecht oder Anspruch hätten, in dem sie einen Eigentumstransfer ohne Zustimmung der Bevölkerungen der erpressten Staaten erzwingen wollen. (Ukraine und seltene Erde!)
Privatisierung der Grundbedürfnisse versus Menschenrechte
Mit dem Neoliberalismus ist vor allem das Grund-Recht auf Wohnen durch die Privatisierung diese Eigentumsform zu einem Spekulationsobjekt mit besonderer Unterstützung der politischen Verantwortlichen eingeschränkt worden. Institutionelle Eigentümer an Wohnungen treiben die Maximierung der Rendite durch Mieteinnahmen zum großen Nachteil der sozialen Ruhe in die Höhe. Die unternehmerische Freiheit des Eigentums an dem Gut, das zugleich ein Menschenrecht beinhaltet, wird über die Freiheit und das Menschenrecht auf bezahlbares Wohnen gestellt. Der Staat, der dies zulässt, kommt seiner Verpflichtung auf Durchsetzung des Allgemeinwohls nicht durch!
Zerschlagung der Monopolisten-Unternehmen in der IT- und Datenverwertung
Die Entwicklung zur Monopolstellung durch die Vereinnahmung von Gütern, vor allem den geistigen wie virtuellen, besonders in der Form von digitalen Daten der Menschen führt zur existenziellen Fragen: „Wem gehören die Gesundheitsdaten des Einzelnen, wem die Bildungsdaten, wem die Daten der persönlichen Lebensgewohnheit, wem die Daten über Vermögen und Eigentum an Boden, Immobilien, Barwertvermögen und sonstigen Sachwerten?“
Die reale Praxis der Datensammelfirmen und der IT-Unternehmen – von Google über Meta, Amazon, Microsoft, Apple und Konsorten bis zu den Geheimdiensten sind Ausdruck eines menschenfeindlichen Verwertungsgedankens der persönlichen Daten, der das Menschenrecht auf Freiheit und Unantastbarkeit des privaten Lebens einschränkt und missachtet.
Die Idee der Entmachtung der genannten Datensammlungsfirmen und Monopolisten durch Zerschlagung und Verkleinerung ist durchaus ein legitimer Gedanke und Ansatz. Um eine gesetzliche Initiative der EU zu bewirken, ist die NGO „Lobby-Control“ aktiv geworden und wirbt um Unterzeichnung des Appells zur Zerschlagung der Digitalkonzerne, beginnend mit Google.