Johannes von Heinsberg – Bildsprache – Wortsprache

Fotografie und Philosophie – Sehen und Erkennen

Der 28-Punkte-Pseudo- Friedensplan als Monopoly-Traum der Trump-USA

Die USA  verspielen unter Trump und seinen Republikaner-Eleven in Kongress und Senat jegliches Vertrauen. Da werden aus einem pathologisch-naiven Dealer-Selbstverständnis aus dem MAGA-Traumland der Trumpschen USA Punkte-Pläne zur Beendigung von Kriegen (GAZA und Ukraine)  gebastelt, die vor Arroganz, Überheblichkeit, Missachtung der Menschenrechte und des Völkerrechts nur so strotzen und hinter der Maske des tönernen „Friedensmachers“ die Fratze des erpresserischen Schmuddelhändlers erkennen lassen.

In den aufgeführten Bedingungen des aktuellen 28-Punkte-Plans – übrigens nur zu Lasten der angegriffenen Ukraine –  werden Kriegsverbrechen Russlands belohnt statt sanktioniert, sowie Verstöße gegen das Völkerrecht (Krim-Annektierung) ignoriert, sowie weitere rechtswidrige Besetzungen durch Russland von Landesteilen  der Ukraine (Luhansk und Donezk)  akzeptiert, die Russland zugeschlagen werden sollen.

Für den Wiederaufbau der Infrastruktur der Ukraine sollen 100 Mrd. US-Dollar aus den eingefrorenen russischen Vermögenswerten genutzt werden. Diese Investitionen werden unter US-Kontrolle und Führung gemanagt. Die EU solle den gleichen Betrag aufbringen, um so das Investitionsvolumen für den Neuaufbau zu vergrößern. Dafür verlangt – leistungslos – die USA aus den erzielten Gewinnen der durch 200 Mrd. aufgebauten Unternehmen 50 % an die USA abgetreten werden. Die über die 100 Mrd. hinaus vorhandenen eingefroren russischen Vermögen (wieviel Mrd.??) werden in ein US-Russland Sondervermögen eingebracht, das gemeinsame Projekte ermöglichen soll, die jedoch noch unbenannt bleiben.

Die wichtigsten Garantien zur Einhaltung eines Friedens durch Russland soll eine – welche Steigerung des naiven Irrsinns –  US-Russische Arbeitsgruppe erarbeiten.

Dieses Abkommen wird rechtsverbindlich sein. Seine Umsetzung wird vom Friedensrat überwacht und garantiert, der von Präsident Donald J. Trump geleitet wird. Bei Verstößen werden Sanktionen verhängt.

Eine Einordnung dieses „Monopoly-Plans“ der USA – ohne die beteiligten Ukraine und die EU einzubeziehen -, wird im Beitrag auf LTO (Legal Tribune Online) vorgenommen.

Der 28-Punkte-Plan, ein Konstrukt, als ob eine Gruppe „angesäuselter Traumtänzer“ auf Stammtisch-Niveau ihrer Fantasie freien Lauf gelassen hätte, berücksichtigt weder „das Wiener Übereinkommen über das Recht von Verträgen zwischen den Nationen, dass … „ein Vertrag nichtig ist, wenn sein Abschluss unter Zwang, also durch Drohung oder Gewalt, zustande kommt. Demnach wäre ein Friedensvertrag mit territorialen Zugeständnissen laut der WVK möglicherweise nichtig, solange russische Truppen Teile der Ukraine rechtswidrig besetzt halten und insbesondere auch die Ukraine an Gesprächen nicht beteiligt ist“

Darüber hinaus hat der ständige Vertreter der Ukraine bei den Vereinten Nationen daran erinnert, dass Vereinbarungen und Verträge nicht ohne die Beteiligung der Ukraine ausgehandelt werden können!

„Und auch dass Deutschland und die Europäische Union bei den Vertragsausarbeitungen komplett außen vor gelassen wurden, wird rechtlich eine Rolle spielen. So hatte Prof. Dr. Helmut Philipp Aust im Interview mit Dr. Franziska Kring erläutert, dass Drittstaaten wie Deutschland einen ohne die Ukraine zustande gekommenen „Diktatfrieden“ völkerrechtlich schon gar nicht anerkennen dürften.“

Wie missverstehend der „Zwangsrahmen“ des zusammengeflickten 28-Punkte-Plans und Dealmaker-Zettels Immanuel Kants Anmerkung betrifft, (aber nicht im Geringsten Kants Intention trifft), das lässt sich im nachstehenden Zitat erkennen:

Juristen, die schon im zuvor anderen System agierten (siehe auch die Juristen der Nazis, die in der Adenauer Republik weiterhing aktiv sein konnten, weil Adenauer als erster Kanzler in der BRD entschied, dass der neue Staat nicht ohne die „Erfahrung der Bürokraten“ funktionieren könne), bestätigten Kants Anmerkung, dass „… Praktizierende Juristen  immer die gegenwärtige Verfassung für die beste hielten, denn wenn sie … über Gesetzgebung entschieden, dann bliebe zu vieles aus der alten Verfassung bestehen. Praktizierende Juristen des Despotismus würden eine neue Verfassung nach folgenden Grundsätzen erarbeiten:

  1. Eigenmächtige In-Besitznehmungen der Herrschenden zulassen (und absegnen)
  2. Leugnung von Verantwortung für Verbrechen 
  3. Teile und herrsche-Prinzip einführen (und als Geschäftsidee umsetzen)

Und genau jene Inhalte (die vor allem Russland und seinen Angriffskrieg betreffen) sollen nach dem 28-Punkte-Plan nicht in den Fokus genommen  werden! 

Wie wenig überraschende, dass diese Prinzipien sich in dem 28-Punkte-Plan nur zu Lasten der Ukraine wiederfinden!  Des Weiteren sind sie auch im Umbau der US-Demokratie zur Despotie zu beobachten!  

„Das Recht der Menschen muß heilig gehalten werden, der herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Aufopferung kosten.“ Immanuel Kant

Nach Kants Vorstellung sind die nachstehenden Bedingungen Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden.

So lautet:

§1 „Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.“
§2 „Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem anderen Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.“
§3 „Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufhören.“
§4 „Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.“
§5 „Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.“
§6 „Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der Kapitulation, Anstiftung des Verrats (perduellio) in dem bekriegten Staat etc.“

Drei Rechtsordnungen sind darüber hinaus Vorbedingung für einen Frieden:

  1. das Staatsbürgerrecht (zwischen Bürgern eines Staates und diesem Staat), 
  2. das Völkerrecht (zwischen Staaten) und
  3. das Weltbürgerrecht/Menschenrechte, als Rechte zwischen Menschen und Staaten, denen sie nicht angehören).

Diese drei Rechtsordnungen sind es, die die Definitivartikel jeweils beschreiben.

Bei den Definitivartikel „ … handelt es sich also nicht um Voraussetzungen des Friedens, sondern um notwendige Bestimmungen der Form, die er annehmen muss. Da für Kant Frieden nicht bloß die Abwesenheit aktiver Feindseligkeiten ist, bedarf der Frieden einer Ordnung, die die moralischen Personen (z. B. Menschen und Staaten) in klare Verhältnisse bringt, in denen jeweilige Rechte geschützt und wechselseitige Verletzungen und Ansprüche auf Basis dieser Rechtsordnungen entschieden werden können. Außerhalb einer solchen bürgerlichen Ordnung herrscht auch zwischen Personen, die sich gegenseitig keinen Schaden de facto zufügen, kein Friede, da ihre Sicherheit nicht wechselseitig garantiert ist. Nur durch den Eintritt in eine gemeinsame Ordnung, in der sich beide einer Obrigkeit unterstellen, garantieren sie sich wechselseitig ihre Sicherheit.“ (Quelle: Wikipedia)

Und dennoch bleibt am Ende der Zweifel, weil es auf die moralisch-ethische Bereitschaft der Angriffskriegsverursacher ankommt, ob eine Friedensbereitschaft überhaupt besteht. Dafür ist notwendig, dass die Angriffslust auch weitere geopolitische Eroberungen zu machen durch eine klare Verteidigungskraft gestoppt werden kann. Wenn jedoch Egomanen ihrer eigene Agenda verfolgen und lediglich – mit wechselnder Willkür  und opportunistisch – das eigenen Handeln danach ausrichtet, wann und mit wem der größte Nutzen zu erzielen sein könnte, dann ist dem Chaos, der Vernichtung und der Despotie Tür und Tor geöffnet. 

Die Vorgehensweise der US-Administration nach Trumpschen Mustern lässt leider eine wie oben beschriebene Entwicklung erwarten. 

Zum ewigen Frieden – Immanuel Kant benennt Staatsbürgerrecht, Völkerrecht und Menschenrechte als Voraussetzung

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Version vom 23.11.2025 /17:40 Uhr 

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